NÜRNBERG. Sieben Vertreterinnen und Vertreter der bayerischen „Allianz für den freien Sonntag“ haben eine Popularklage gegen die Ausweitung des Sonntagsshoppings im Bayerischen Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) eingereicht. Unter den Klägern ist Peter Lysy, Leiter des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt. Hier erklärt der evangelische Pfarrer, warum eine Überprüfung des Gesetzes durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof notwendig ist.
Von Peter Lysy, kda Bayern

Seit dem 1. August 2025 gilt in Bayern ein neues Ladenschlussgesetz, das in drei Punkten auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken stößt:
- Sonntagssupermärkte: Das BayLadSchlG erlaubt ganzjährig den Sonn- und Feiertagsbetrieb „digitaler“ und „hybrider“ Supermärkte auf einer Verkaufsfläche von 150 m². Die Voraussetzung der Personallosigkeit kann dabei in der Praxis nicht gewährleistet und überprüft werden.
- Ganz Bayern ein Ausflugsort: Das BayLadSchlG ermöglicht allen Kommunen, sich anhand weicher Kriterien selbst zum Ausflugsort zu ernennen und dadurch Teilen ihres Einzelhandels 40 Sonn- und Feiertagsöffnungen im Jahr zu genehmigen.
- Verkaufssonntage nach Belieben: Die Anlassbezogenheit verkaufsoffener Sonntage, früher Gegenstand vieler Gerichtsverfahren, soll laut BayLadSchlG nur noch „vermutet“ und weitgehend ins Belieben der Kommune gestellt werden.
Sonntagsshopping als neue Normalität
Diese Regelungen gehen weit über alle bisherigen Deregulierungen des Ladenschlusses hinaus. Sie werden konkret zur Zunahme der Sonntagsarbeit im Handel führen und die dort tätigen, überwiegend weiblichen Beschäftigten und ihre Familien belasten. Die Regelungen können zudem Händlern, die an den Ladenschluss gebunden sind, Umsatzeinbußen bescheren, sie mittelfristig vom Markt drängen und ihre Arbeitsplätze gefährden. Sie sind darüber hinaus geeignet, das Einkaufen am Sonntag langfristig zu einer neuen Normalität in Stadt und Land zu machen und den besonderen Charakter der Sonn- und Feiertage insgesamt zu verändern. Ähnliche Einschränkungen der Sonn- und Feiertagsruhe könnten in der Folge auch andere Branchen erleben.
Das Gesetz stellt somit Art. 147 unserer Bayerischen Verfassung in Frage:
Die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
Verfassungsrechtliche Kritik wurde im Anhörungsverfahren ignoriert
Die diesbezügliche Kritik, die die evangelische Landeskirche und andere im Anhörungsverfahren vorgetragen haben, fand keinerlei Niederschlag in der Gesetzgebung. Deshalb haben sich sieben Vertreterinnen und Vertreter der „Allianz für den freien Sonntag“ an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof gewendet, um die neuen Regelungen im Sinne des Gemeinwohls auf Verfassungskonformität überprüfen zu lassen. Die eingereichte Popularklage soll sicherstellen, dass die Garantie der Sonn- und Feiertagsruhe im bayerischen Einzelhandel und im Freistaat insgesamt gültig bleibt.
Unbestritten ist: Die Entfaltung des Handels, das Shoppingvergnügen der Kundinnen und Kunden und die Sicherung der Nahversorgung sind wichtige Ziele. Dafür stehen sechs Werktage zur Verfügung. Der Sonntag aber hat eine andere, verfassungsrechtlich geschützte Funktion in der Woche. Diese gilt es, für die Menschen zu bewahren.




