Geschichte der Mitbestimmung in Deutschland – ein Überblick

BAYERN. Die Geschichte der Mitbestimmung in Deutschland ist eine wechselhafte. Dieser Artikel will einen groben Überblick über betriebliche Mitbestimmung in Wirtschaft, Verwaltung und evangelischer Kirche geben. Er berücksichtigt dabei nicht nur die BRD sondern auch die DDR. Außerdem haben wir alle wichtigen Daten für Sie in einer ausführlichen, chronologischen Zeittafel zusammengestellt.

Vom Beginn bis zum vorläufigen Ende

Die ersten Anläufe zu einer gesetzlich geregelten Mitbestimmung in Betrieben in Deutschland gab es während der Revolution von 1848. Eine Gruppe um den sächsischen Textilfabrikant Carl Degenkolb reichte einen Alternativentwurf zur Gewerbeordnung ein. Die erste gesetzliche Regelung gab es jedoch erst 1891 mit einer Änderung der Gewerbeordnung. Sie sah „Arbeiterausschüsse“ vor, deren Einrichtung jedoch im Ermessen der Arbeitgeber*innen lag. Ab 1916 mussten dann deutschlandweit in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten „Arbeiter- und Angestelltenausschüsse“ gebildet werden. 1920 wurde schließlich das erste Betriebsrätegesetz erlassen. Während der Zeit des Nationalsozialismus endete am 20.1.1934 hingegen jegliche Form der Mitbestimmung.

Nachkriegszeit bis Mitte der 1950er

Der Kontrollrat erließ erst wieder am 10.4.1946 eine gesetzliche Grundlage für die betriebliche Mitbestimmung. 1947/1948 verfügte die britische Militärregierung eine paritätische Mitbestimmung für Betriebe der Eisen- und Stahlindustrie in ihrer Besetzungszone.

Auch die Verfassung der DDR vom 7.8.1949 verspricht Arbeiter*innen und Angestellten eine „maßgebliche Mitbestimmung“. Damit hat sie einen Verfassungsrang, den sie in der BRD nie haben sollte. Zwischen dem Verfassungstext und der Realität bestand jedoch eine große Diskrepanz. Das „Gesetz der Arbeit“ der DDR vom 1.5.1950 legt fest, dass der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDBG) die Mitbestimmung als alleiniger „gesetzlicher Vertreter“ übernimmt.

Am 21. 5. 1951 wird dann in der BRD das erste Gesetz erlassen, welches Mitbestimmung regelt: das sogenannte Montan-Mitbestimmungsgesetz. [Zur Montanindustrie (von lateinisch „mons” = „Berg”) gehören die Wirtschaftsbereiche Bergbau sowie die rohstoffverarbeitende Schwerindustrie] Es sieht die paritätische Besetzung der Aufsichtsräte durch Arbeitnehmenden- und Kapitalseite vor. 1952 folgt in der BRD dann das Betriebsverfassungsgesetz, welches jedoch weit hinter den Regelungen der Montan-Mitbestimmung zurückbleibt. Den Gewerkschaften gelang es nicht, eine solche Regelung auch für alle anderen Wirtschaftsbereiche durchzusetzen. 1955 verabschiedet der Bundestag dann das erste Personalvertretungsgesetz. Die Rechte der Personalräte fällt nochmals geringer aus als die der Betriebsräte.

Die weitere Entwicklung in der DDR nach 1950

Das „Gesetzbuch der Arbeit“ der DDR vom 12.4.1961 versucht die Arbeitsbeziehungen in ihrer Gesamtheit in einem Gesetz juristisch zusammen zu fassen. Es verwendet den Begriff der „Mitbestimmung” nicht mehr und nutzt stattdessen „Mitwirkung”. Die Verfassung der DDR vom 9.4.1968 greift dagegen den Mitbestimmungsbegriff wieder auf. Am 16.6.1977 wird schließlich das Arbeitsgesetzbuch der DDR verabschiedet. Es unterscheidet erstmals systematisch zwischen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten. Die Mitbestimmungsrechte beziehen sich meist auf die gesamtgesellschaftliche und volkswirtschaftliche Ebene. Die Mitwirkungsrechte sind dagegen meist auf der betrieblichen Ebene angesiedelt.

Die Zeit des Kampfs um die Montan-Mitbestimmung

In der Zeit von 1956 bis 1999 gab es immer wieder Versuche der Kapitalseite, der stärkeren Montan-Mitbestimmung zu entkommen. Der Bundestag versuchte dem durch gesetzliche Regelungen entgegen zu wirken. 1999 urteilt das Bundesverfassungsgericht dann, dass die Montan-Mitbestimmung generell mit dem Grundgesetz vereinbar ist und für Konzernobergesellschaften gilt, bei denen der Umsatz des Montanbereichs mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Hauptgeschäfts beträgt oder mindestens 20 Prozent der Beschäftigten im Montanbereich arbeitet.

Die weitere Entwicklung neben der Montan-Mitbestimmung in der BRD

1969 wurde das Kündigungsschutzgesetz erlassen. Das Betriebsverfassungsgesetz wurde 1972 grundlegend novelliert. 1974 folgt dann der Bereich des Personalvertretungsrecht, indem das Bundespersonalvertretungsgesetz erlassen wird. 1979 bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Funktion und Bedeutung der Unternehmensmitbestimmung.

Am 6.11.1992 verabschiedet die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland das erste Kirchengesetz über Mitarbeitervertretung (MVG-EKD), welches erstmalig 1996 novelliert wird. Das „Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ vom 24.6.1994 ändert auch das Betriebsverfassungsgesetz. Es enthält nun Soll-Vorschriften zur Förderung von Frauen in Betrieben. Am 24.5.1995 urteilt das Bundesverfassungsgericht und erklärt wesentliche Teile des Landespersonalvertretungsgesetzes von Schleswig-Holstein für verfassungswidrig.

Im neuen Jahrtausend

Am 18.5.2004 wird das sogenannte Drittelbeteiligungsgesetz verabschiedet. Es löst die Regelung zur Wahl der Arbeitnehmenden in den Aufsichtsrat von 1952 ab. Das „Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG)“ wird am 14. 8. 2006 erlassen. Das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ vom 24.4.2015 führt eine Geschlechterquote von 30 Prozent für Aufsichtsräte ein.

Mit dem 1.1.2020 tritt die Änderung des EKD-MVG von 2019 in Kraft, nach welcher nun auch die Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche eine Einigungsstelle auf Antrag einrichten können, ohne dass dem Antrag widersprochen werden kann. Und mit dem sogenannten Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 ändert sich das Betriebsverfassungsgesetz und anderes Arbeitsrecht bislang zum letzten Mal.

Eine ausführliche chronologische Zeittafel der Mitbestimmung in Deutschland finden Sie hier.

(Bild: Ludwig von Elliott, 1848, Frankfurter Nationalversammlung, gemeinfrei)

Arbeitnehmende, Arbeitsbedingungen, Mitbestimmung

Meldungsarchiv

Vorheriger Beitrag
Verbindlich!?
Nächster Beitrag
Überwachung wäre möglich – Interview mit Gerda Keilwerth, Folge 3

Ähnliche Beiträge