Grundlagen der Mitbestimmung

BAYERN. Die Grundlage für eine menschenwürdige Gestaltung der Arbeits- und Sozialordnung bildet unser Grundgesetz. Daraus leitet sich das System der betrieblichen und tariflichen Mitbestimmung in der Arbeitswelt ab. Für die Kirchen gilt eine Sonderregelung.

Basis im Grundgesetz verankert

Der Schutz der Würde des Menschen im Grundgesetz(Art.1 Abs.1), die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art.2 Abs.1) das Gleichheitsgebot (Art.3) und die Berufsfreiheit (Art. 12) sind als individuelle Freiheitsrechte von großer Bedeutung für die Arbeitnehmenden. Sie müssen auch im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmende beachtet werden. Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3) von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ist die Voraussetzung, um diese Freiheit durch kollektive Betätigung für alle Arbeitnehmende inhaltlich effektiv werden zu lassen. Aus ihr geht das Tarifvertragssystem vor. Es wird anerkannt, dass die Arbeitnehmenden nur kollektiv dem systembedingten Machtvorsprung der Arbeitgeber zu begegnen vermögen. Damit bedeutet Koalitionsfreiheit zugleich das Grundrecht auf Solidarisierung.

Gesetzlich garantierte Interessenvertretungen

Die zweite Ebene des dualen Systems der kollektiven Interessenvertretung sieht die Zusammenarbeit von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern auf betrieblicher Ebene vor. Sie wird in Gesetzen wie dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) (für Betriebsräte, wählbar in Privatunternehmen) und den Personalvertretungsgesetzen (PersVG; BayPersVG) (für Personalräte wählbar in Einrichtungen des öffentlichen Rechts) geregelt. Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sind auf dieser Ebene das gängige Mittel der Ausgestaltung von Regeln zwischen Belegschaft und Unternehmensleitung. Den Parteien stehen zudem Kampfmittel wie Streik oder Aussperrung zur Durchsetzung ihrer Interessen zur Verfügung.

Selbstbestimmungsrecht der Kirchen

Für die Kirchen gelten diese Gesetze nicht, denn das Grundgesetz (Art. 140 GG) erlaubt jeder Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der allgemein geltenden Gesetze selbst zu regeln. Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstordnungsrecht (sog. „Selbstbestimmungsrecht“) gilt auch für die Arbeitsverhältnisse und Beteiligungsrechte der Mitarbeitenden.

Lange hat unsere Kirche gebraucht, um die Bedeutung ihrer Beschäftigten zu würdigen, indem sie ihnen das Recht einer eigenen Vertretung ermöglicht hat. Ein entscheidender Schritt erfolgte zuletzt 1992 durch die Vereinheitlichung der zuvor unübersichtlichen und zersplitterten Regelung mit dem Erlass des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der EKD (MVG) – allerdings mit der Option landeskirchlich abweichender Regelungen. Die Mitwirkungsrechte der kirchlichen Mitarbeitervertreter unterscheiden sich jedoch erheblich von denen der Betriebs- und Personalräte. Dabei sind ihre Beteiligungsrechte eher schwächer ausgestattet und zum Teil deutlich eingeschränkt. Auch steht ihnen im Streitfall mit den Dienstgebern nicht der staatliche Rechtsweg offen, sondern die Anrufung der kirchlichen Arbeitsgerichte.

Dennoch: Auch wenn sich die Mitbestimmungsrechte der betrieblichen Gremien in Umfang und Stärke voneinander unterscheiden, ist ihnen gemein, dass sie demokratisch von der Belegschaft gewählt werden und zur Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet sind, insbesondere zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Vertretung der Belegschaftsinteressen.
Im Gemeinsamen Wort der Kirchen von 1997 heißt es beispielsweise:
„Die Kirchen sind mit ihrer Diakonie und Caritas große Arbeitgeber. In dieser Rolle sind sie – nicht weniger und nicht mehr als andere Arbeitgeber – gefordert, Arbeitsverhältnisse familiengerecht zu gestalten (…), für einen fairen Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzutreten, den Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern zu beachten und für eine konsequente Umsetzung der Ordnungen für die Vertretung und Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihren Mitsprache- und Mitbestimmungsmöglichkeiten zu sorgen.“ (245)

Lesen Sie morgen in Teil 3: Gute und leidvolle Erfahrungen der kirchlichen Mitarbeitervertretungen

(Foto: Michal Chodyra/ Getty Images via Canva)

Solidarität, Führungskräfte, Arbeitnehmende, Kirche, Arbeitsbedingungen, Betrieb, Mitbestimmung

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